So ein Urteil des Landgerichts (LG) München I (Az. 7 O 16402/07) gegen Eltern deren damals 16-jährige Tochter Videos auf myvideo.de und video.web.de eingestellt hatte. Die Videos waren aus 70 urheberrechtlich geschützten Fotografien hergestellt worden. Der Rechteinhaber hatte neben der Tochter auch die Eltern auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.
Nach Auffassung der Münchner Richter haben die Eltern ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht verletzt.
„Eine einweisende Belehrung sei „grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine ‚Flatrate‘ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen“, erklärten die Richter. In diesem Sinne handle es sich bei einem PC um einen „gefährlichen Gegenstand“.“
Andere Gerichte sehen das deutlich weniger streng, so dass Belehrungen durch die Eltern nur „wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gebe“ notwendig sind.
Sicher sind die Urheberrechte auch im Internet zu schützen. Aber alle Eltern – und das Urteil führt dazu, wenn sich diese Sichtweise durchsetzt – haben dann nach Meinung der Münchner Richter per se schon ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Wer führt denn ernsthaft mit seinen Kidds eine Diskussion über diese Themen, wenn es keinen Grund dazu gibt! Und wie sollten das dann nach Meinung der Richter von den Eltern belegt werden können? Reicht da die simple Behauptung vor Gericht man habe ‚belehrt‘ aus? Wie sollen sich Eltern gegen solche Klagen schützen?
[via Heise Online]
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