Die Gerichte urteilen weiter sehr unterschiedlich in Fragen der Haftung beim Missbrauch eines ungeschützten WLAN Zugangs.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) die Haftung des WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch unbekannte Dritte deutlich eingeschränkt. Damit wurde das anders lautende Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
In dem Fall waren geschützte Musikstücke über Tauschbörsen durch das WLAN ins Internet gelangt. Der Rechteinhaber ermittelte die IP-Adresse und damit den Besitzer des WLANs. Nun gab dieser aber an zu dem genannten Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein. Sein PC sei während dieser Zeit ausgeschaltet gewesen und nur ein Fremder konnte per WLAN seinen Anschluss genutzt haben.
In erster Instanz sahen die Richter am Landgericht (LG) Frankfurt die Schuld beim Angeklagten. „Der Anschlussinhaber habe sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.“
Der Angeklagte ging in die Berufung und nun hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil des Landgerichts auf.
„Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.“
Leider schafft das Urteil keine Rechtssicherheit, da es der vorherigen Entscheidung wiederspricht und andere Gerichte bereits anders urteilten. So hat das LG Hamburg in zwei Entscheidungen (Urteil vom 27.06.2006 – Az.: 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006 – Az.: 308 O 509/06) die Mitstörerhaftung für ein unverschlüsseltes WLAN bereits bejaht.
Die Dummen sind die Bürger, die aus Unwissenheit ein offenes WLAN betreiben. Je nach Wohnort wird man dann verknackt oder auch nicht.
Super Sache, das schafft vertrauen in die Rechtsprechung.
[via Heise Online]